Rn. 54

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Anrechnung gemäß § 48c Abs 1 EStG erfolgt durch Anrechnungsverfügung des für den Leistenden zuständigen FA (zum zuständigen FA s § 48a Rn 27ff (Wienbergen)). Ist der Leistende mit der Anrechnung nicht einverstanden, kann er einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs 2 AO stellen.

Gegen den Abrechnungsbescheid kann der Leistende Einspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Vorläufiger Rechtsschutz wird im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) gewährt. Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) kommt mangels Vollziehbarkeit des Abrechnungsbescheids nicht in Betracht. Der Abrechnungsbescheid versagt lediglich die Anrechnung, sodass sich der Regelungsgehalt auf eine Negation beschränkt (vgl BFH VII B 301/05, BFH/NV 2006, 916; BFH VII B 137/04, BFH/NV 2005, 492; zur Abgrenzung: BFH VII B 137/87, BStBl II 1988, 43).

 

Rn. 55–56

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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