Rn. 52

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Hat die Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Bauleistung erbracht, erfolgt die Anrechnung gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 2 und Nr 3 EStG auf die KSt der Organgesellschaft (zweifelnd: Ebling, DStR 2003, 402).

Diese Grundsätze gelten auch bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Dies hat zur Folge, dass die Anrechnung auf die KSt gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 2 und Nr 3 EStG ins Leere geht. Hat eine Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft die Bauleistung erbracht, kann deshalb regelmäßig nur auf die von ihr zu entrichtende LSt gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 1 EStG oder auf die Bauabzugsteuer gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 4 EStG angerechnet werden (vgl Tz 89 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 53

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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