Rn. 35

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Das verbleibende Guthaben nach der Anrechnung gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 EStG ist auf die ESt oder KSt des Besteuerungszeitraums oder VZ anzurechnen, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die zeitliche Begrenzung auf den Besteuerungsabschnitt, in dem die Leistung erbracht worden ist, stellt eine Parallelregelung zu § 48c Abs 1 S 2 EStG iVm § 48c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG dar. Dementsprechend ist unter dem Begriff der "Leistung" ebenso wie in § 48c Abs 1 S 2 EStG die Bauleistung iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG zu verstehen. Für den Zeitpunkt der Erbringung der Bauleistung gelten die ertragsteuerlichen Gewinnrealisierungsgrundsätze (s Rn 32).

 

Rn. 36

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die zwangsweise Anrechnung auf die veranlagte ESt oder KSt des maßgeblichen Besteuerungszeitraums ist Ausfluss des Sicherungscharakters des Steuerabzugsbetrags. Der Leistende soll über einen Teil der Gegenleistung für die erbrachte Bauleistung so lange nicht verfügen dürfen, bis die ESt oder KSt geleistet worden ist, die für den VZ, in dem die Bauleistung erbracht wurde, entstanden ist.

 

Rn. 37

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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