Rn. 9

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der zeitgleich mit § 48ff EStG in das Gesetz eingefügte § 20a Abs 1 AO ist eine spezielle Zuständigkeitsnorm für im Ausland ansässige Leistende, die Bauleistungen iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG erbringen. Da das in § 48b Abs 1 S 1 EStG geregelte Verfahren zur Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das FA durchgeführt wird, das für den Leistenden zuständig ist, ist bei im Ausland ansässigen Leistenden § 20a Abs 1 AO zur Bestimmung des zuständigen FA anzuwenden. Für die im Inland ansässigen Leistenden gelten die allgemeinen Grundsätze (§§ 19, 20 AO). Zu den Einzelheiten s § 48a Rn 27ff (Wienbergen).

 

Rn. 10

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48b Abs 1–3 EStG stehen in einem direkten Zusammenhang mit § 48 Abs 2 S 1 EStG. Nach § 48 Abs 2 S 1 EStG muss der Steuerabzug von dem Leistungsempfänger nicht vorgenommen werden, wenn ihm eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt worden ist. § 48b Abs 13 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen und bei welchem FA der Leistende diese Freistellungsbescheinigung erhält und welchen Inhalt die Freistellungsbescheinigung hat.

 

Rn. 11

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48b Abs 5 EStG erklärt § 48 Abs 4 EStG für entsprechend anwendbar, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Nach § 48 Abs 4 Nr 1 EStG erhält der Leistungsempfänger Erleichterungen für den BA-/WK-Abzug, weil § 160 Abs 1 S 1 AO nicht mehr anzuwenden ist. Außerdem entfällt gemäß § 48 Abs 4 Nr 2 EStG im Falle der ArbN-Überlassung die Entleiher-Haftung gemäß § 42d Abs 6 EStG und das Entleiher-Sicherungsverfahren gemäß § 42d Abs 8 EStG. Außerdem findet die Möglichkeit des Anordnungseinbehalts bei beschränkten StPfl gemäß § 50a Abs 7 EStG keine Anwendung.

 

Rn. 12

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48b Abs 4 und 6 EStG stehen in einem Regelungszusammenhang mit § 48a Abs 3 EStG. Die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug im Haftungsweg (§ 48a Abs 3 S 1 EStG) ist nicht möglich, wenn dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt worden ist, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte (§ 48a Abs 3 S 2 EStG). Die in § 48b Abs 4 EStG angeordnete Bekanntgabe der Aufhebung einer auftragsbezogenen Freistellungsbescheinigung dient dazu, den guten Glauben gemäß § 48a Abs 3 S 2 EStG zu zerstören. Die in § 48b Abs 6 EStG vorgesehene elektronische Auskunftserteilung eröffnet dem Leistungsempfänger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung zu überprüfen.

 

Rn. 13

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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