Rn. 7
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 48a EStG ist eine flankierende Verfahrensvorschrift zu der Steuerabzugsverpflichtung in § 48 EStG. Deshalb hängt der zeitliche Geltungsbereich des § 48a EStG von dem zeitlichen Anwendungsbereich des § 48 EStG ab. § 48 EStG ist erstmals auf Gegenleistungen (s § 48 Rn 125ff (Wienbergen)) für Bauleistungen (s § 48 Rn 94ff (Wienbergen)) anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht worden sind (§ 52 Abs 56 EStG idF des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001). Mithin kann auch § 48a EStG erst für Gegenleistungen eingreifen, die nach dem 31.12.2001 erbracht worden sind.
Rn. 8
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei
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