Rn. 5

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48a Abs 1 und 2 EStG richten sich an den Leistungsempfänger (s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)). Es wird geregelt, wie der Leistungsempfänger die Anmeldung (Form und Frist) und Abführung (Fälligkeit, Zuständigkeit des FA) des Steuerabzugsbetrags durchzuführen hat (§ 48a Abs 1 EStG). Auch die in § 48a Abs 2 EStG geregelte Pflicht zur Abrechnung mit dem Leistenden (s § 48 Rn 84ff (Wienbergen)) richtet sich an den Leistungsempfänger.

 

Rn. 6

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48a Abs 3 und 4 EStG richten sich an das für den Leistenden zuständige FA. § 48a Abs 3 S 1 und 4 EStG ermöglicht es dem FA, bei nicht ordnungsgemäßem Steuerabzug einen Haftungsbescheid für den Leistungsempfänger zu erlassen. § 48a Abs 3 S 2 und 3 EStG enthalten ein Prüfprogramm, in welchen Fällen eine Haftung des Leistungsempfängers ausscheidet. Das FA hat außerdem die Befugnis, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Außenprüfung vorliegen, zu prüfen, ob die Anmeldung und Abführung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (§ 48a Abs 4 EStG iVm § 50b EStG).

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