Rn. 18

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Anmeldepflichtig ist der Leistungsempfänger der im Inland erbrachten Bauleistungen. Es muss sich um einen Unternehmer iSv § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln (genauer s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)).

 

Rn. 19

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Anmeldung hat zu erfolgen, sobald eine Gegenleistung für die Bauleistung erbracht worden ist. Anmeldungen müssen nur für Monate abgegeben werden, in denen Gegenleistungen für Bauleistungen gezahlt worden sind. Nullmeldungen sind nicht erforderlich. Maßgeblich ist der tatsächliche Abfluss beim Leistungsempfänger. Dies gilt auch, wenn der Leistende die Gegenleistung an einen Dritten abgetreten hat (s § 48 Rn 146 (Wienbergen)). Bei einer Aufrechnung ist mangels tatsächlichen Abflusses der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung maßgebend (s § 48 Rn 147 (Wienbergen)). Wird die Gegenleistung auf ein Treuhandkonto geleistet, ist die Auszahlung an den Leistenden maßgeblich (s § 48 Rn 148 (Wienbergen)).

Die Pflicht zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags besteht nicht nur bei der Zahlung einer Schlussrechnung, sondern auch dann, wenn eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung geleistet wird oder wenn ein Sicherheitseinbehalt nachträglich ausgezahlt wird (s § 48 Rn 132 (Wienbergen); vgl zum Ganzen auch Tz 63 BMF BStBl I 2022, 1229).

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