Rn. 16

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48 Abs 1 EStG ist eine unorganisch wirkende Vorschrift, die neben dem Tatbestand für die Steuerabzugsverpflichtung eine Ausnahme von der Steuerabzugspflicht sowie zwei Definitionen für Begriffe im Abzugstatbestand beinhaltet.

Die zentrale Regelung befindet sich in § 48 Abs 1 S 1 EStG. Danach sind bestimmte Leistungsempfänger (Unternehmer iSd § 2 UStG und juristische Personen des öffentlichen Rechts) verpflichtet, von der Gegenleistung für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug iHv 15 % vorzunehmen.

In § 48 Abs 1 S 2 EStG wird eine Ausnahme von der Steuerabzugspflicht statuiert. Der Steuerabzug braucht nicht zu erfolgen, wenn der Leistungsempfänger nur zwei Wohnungen vermietet und wenn die Bauleistungen auf diese Wohnungen entfallen.

In § 48 Abs 1 S 3 EStG wird der Begriff der "Bauleistungen" definiert.

§ 48 Abs 1 S 4 EStG erweitert den Begriff des "Leistenden" im Wege einer Fiktion auf Personen, die über eine Leistung abrechnen, ohne sie erbracht zu haben.

 

Rn. 17

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48 Abs 2 EStG regelt weitere Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht. Ein Steuerabzug braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung iSd § 48b Abs 1 S 1 EStG vorlegt (§ 48 Abs 2 S 1 Hs 1 EStG). Die Abzugsverpflichtung entfällt auch, wenn die Höhe der Gegenleistung im laufenden Kj einen Betrag von 15 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird und der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr 12 S 1 UStG ausführt (§ 48 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG). Für die übrigen Fälle existiert eine Freigrenze von 5 000 EUR (§ 48 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG). Bei der Prüfung der Freigrenze sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen (§ 48 Abs 2 S 2 EStG).

 

Rn. 18

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

In § 48 Abs 3 EStG wird der in § 48 Abs 1 EStG verwandte Begriff der "Gegenleistung" definiert. Es handelt sich dabei um das Entgelt zzgl USt.

 

Rn. 19

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

In § 48 Abs 4 EStG sind die beim Leistungsempfänger eintretenden Rechtsfolgen geregelt, die eingreifen, wenn die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Wird die Abzugsverpflichtung beachtet, erhält der Leistungsempfänger Erleichterungen für den BA-/WK-Abzug, weil § 160 Abs 1 S 1 AO nicht mehr anwendbar ist (§ 48 Abs 4 Nr 1 EStG). Außerdem entfällt im Falle der ArbN-Überlassung die Entleiher-Haftung gemäß § 42d Abs 6 EStG und das Entleiher-Sicherungsverfahren gemäß § 42d Abs 8 EStG. Schließlich findet die Möglichkeit des Anordnungseinbehalts bei beschränkten StPfl gemäß § 50a Abs 7 EStG keine Anwendung (§ 48 Abs 4 Nr 2 EStG).

 

Rn. 20–21

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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