Rn. 53

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für ArbN, die nach § 1 Abs 3 o § 1a EStG als unbeschränkt estpfl behandelt werden, sind durch das JStG 1996 die Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 Nr 7 EStG geschaffen worden. Die Pflichtveranlagung für Grenzpendler, die außerhalb von § 46 EStG in § 50 Abs 5 Nr 3b EStG 1994 geregelt war, ist nunmehr rechtssystematisch richtig in § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG geregelt.

 

Rn. 54

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst a EStG erfolgt eine Amtsveranlagung, wenn für einen unbeschränkte StPfl iSd § 1 Abs 1 EStG bei der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale ein Ehegatte berücksichtigt worden ist, weil der StPfl und dessen Ehegatte Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind und er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und sein Ehegatte in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat lebt. Die Richtigkeit der Einreihung in die StKl III wird im Wege der Veranlagung geprüft.

 

Rn. 55

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG schafft eine Veranlagungspflicht bei ArbN ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Grenzpendler) mit mindestens 90 % inländischen Einkünften, die nach § 1 Abs 3 EStG oder § 1a EStG als unbeschränkt estpfl behandelt werden (BT Drucks 13/1558,158) und ihrem ArbG eine Bescheinigung des Betriebsstätten-FA nach § 39c EStG vorgelegt haben. Die Erteilung der Bescheinigung führt zur Veranlagungspflicht. Zuständig für die Veranlagung ist nach § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG das Betriebsstätten-FA.

 

Rn. 56–59

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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