Rn. 37
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hinsichtlich der von Belgien (bis 2009), Luxemburg u Österreich einbehaltenen Quellensteuer (s Rn 4) enthielt die ZIV in § 14 ZIV Sonderregelungen, die den in den jeweiligen DBA enthaltenen Vorschriften ausdrücklich vorgingen (s Rn 21ff).
Das FKAustG ist anwendbar iRd § 1 FKAustG, nach § 1 Abs 1 Nr 4 FKAustG muss mit dem Drittstaat mindestens ein Abkommen über steuerlichen Informationsaustausch vereinbart sein.
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