Rn. 15

Stand:

Handelt es sich bei den KapErtr um solche aus sammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen iSd § 43 Abs 1 Nr 1a EStG oder um Zinsen aus sammelverwahrten Wandelanleihen bzw Gewinnobligationen nach § 43 Abs 1 Nr 2 S 4 EStG, werden den auszahlenden Stellen eine ganze Reihe zusätzlicher Angaben abverlangt. In die Bescheinigung nach § 45a Abs 2 EStG aufzunehmen ist zunächst die Steuer-ID-Nr des Gläubigers der KapErtr bzw Firma, Anschrift und Wirtschafts-ID-Nr, wenn es sich bei dem Gläubiger nicht um eine natürliche Person handelt. Bei Nicht-Vorliegen der Wirtschafts-ID-Nr muss die Steuernummer des Gläubigers angegeben werden.

 

Rn. 16

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aufzuführen ist weiterhin der Bruttobetrag der vom Gläubiger der KapErtr je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Erträge. Außerdem ist die Bezeichnung des Wertpapiers und dessen internationale Wertpapierkennnummer anzugeben. Weiter in das Detail geht § 45b Abs 2 Nr 3 EStG, wenn zusätzlich nach der Höhe der einbehaltenen und abgeführten KapSt sowie der Zuschlagsteuern je Wertpapiergattung und Zahlungstag gefragt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Beträge zu melden sind, die vor einem eventuellen Verlustausgleich anfallen. Außerdem ist die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes zu vermerken. Diese Angaben sollten bei den Finanzinstituten problemlos zusammenzustellen sein.

 

Rn. 17

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Schwieriger dürfte es werden, wenn es um die Anforderungen des § 45b Abs 2 Nr 5 EStG geht. Zwar dürfte sich die Stückzahl der Wertpapiere je Gattung und Zahlungstag ohne Weiteres ermitteln lassen, aber ob dem Finanzinstitut die Angaben darüber vorliegen, ob die auf Grund von Wertpapierleihe oder Pensionsgeschäften übertragenen Aktien "cum" oder "ex" angeschafft bzw geliefert wurden, erscheint zweifelhaft. Die "Deutsche Kreditwirtschaft" führt wohl zu Recht in ihrer Stellungnahme aus, dass die depotführenden Stellen nicht generell Kenntnis davon haben, ob der Depotinhaber über seine Wertpapiere ein Leihgeschäft abgeschlossen hat (Stellungnahme v 10.12.2020, Anlage S 5). Dies dürfte umso mehr gelten hinsichtlich der Vertragsausgestaltung, jedenfalls wenn das Finanzinstitut selbst nicht Vertragspartner der Wertpapierleihe gewesen ist. Wie die auszahlende und meldepflichtige Stelle sich über "die Begleitumstände des Erwerbs der Wertpapiere" (so in der Begründung des Gesetzgebers zu § 45b Abs 2 EStG; BR-Drucks 50/21, 44) informieren kann, bleibt ihr überlassen. Das bedeutet aber letztlich, dass man sich auf die Aussage der Vertragspartner des Wertpapierpensionsgeschäftes verlässt, dessen Ausgestaltung damit dann doch nicht transparent ist. Die Bitte des Bundesrates um Überprüfung der Praxistauglichkeit des Verfahrens bei der Vielzahl der zu meldenden Daten ist augenscheinlich nicht erfüllt worden (dazu Beschluss BR-Drucks 50/21 v 05.03.2021 zu Art 1 Nr 6).

 

Rn. 18

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

In § 45b Abs 2 Nr 6 EStG wird zur Auflage gemacht, dass das Datum des Handelstages, des vereinbarten Abwicklungstages und des tatsächlichen Abwicklungstages der Anschaffung der Wertpapiere oder deren Übertragung bei Wertpapierleihe oder Pensionsgeschäften mitgeteilt wird wie auch die jeweilige Stückzahl. Gleiches gilt nach § 45b Abs 2 Nr 7 EStG bei der Veräußerung der Wertpapiere oder ihrer Rückübertragung, wenn diese innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der KapErtr stattfindet.

Der Sinn dieser Regelung ist nicht ganz klar, denn die Mindesthaltedauer für die Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a Abs 2 EStG kann ja auch durch eine Anschaffung weit vor dem Fälligkeitstermin der KapErtr erreicht worden sein.

Eine negative Folge dieser Bestimmung wird sein, dass künftig die Meldungen an das BZSt über die ausgestellte Steuerbescheinigung frühestens nach Ablauf der 45-Tage-Frist zutreffend ausgestellt werden können (so auch Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633 [639]).

 

Rn. 19

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der § 45b Abs 2 Nr 8 EStG fordert die Mitteilung der Firmenangaben aller in die Verwahrkette eingebundenen inländischen und ausländischen Zwischenverwahrer sowie der Depotbank, welche die Wertpapiere für den Gläubiger unmittelbar verwahrt sowie die jeweiligen Depotnummern. Nach § 45b Abs 2 Nr 9 EStG ist auch die Konto-/Depotnummer des Gläubigers der KapErtr zu melden, im Treuhandfall die entsprechenden Daten des Treuhänders. Auch hier bleibt offen, wie die Mitwirkung ausländischer Verwahrstellen sichergestellt werden kann. Die in § 45b Abs 7 EStG statuierte Mitteilungsverpflichtung, die durch § 50e Abs 2 Nr 3 EStG bußgeldbewehrt ist, dürfte sich im Ausland kaum umsetzen lassen. Allerdings wird die auszahlende Stelle kaum das Risiko eingehen wollen, eine unvollständige Bescheinigung auszustellen und dem BZSt zu übermitteln. Damit bleibt dies ein Problem des Gläubigers der KapErtr. Letztlich dürfte diese Konstellation dazu führen, die Verwahrpraxis hinsichtlich der steuerlichen Anforderungen zu überdenken.

 

Rn. 20

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Bundesrat hatte in seinem Bes...

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