A. Bedeutung

 

Rn. 32

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 44 Abs 5 EStG regelt eine von den bisherigen Abs 1–4 völlig verschiedene Konstellation. Die Vorschrift sieht die Erstattung der ohne eine diesbezügliche Verpflichtung einbehaltenen und abgeführten KapSt auf Antrag des zum KapSt-Abzugs Verpflichteten, also des Entrichtungspflichtigen iSd § 33 Abs 1 AO, vor. Dieser wird auch ausdrücklich zum Erstattungsberechtigten erklärt; § 44b Abs 5 S 2 EStG.

B. Kapitalerträge

 

Rn. 33

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Die Vorschrift erfasst grundsätzlich alle KapErtr iSd § 43 Abs 1 EStG; so auch Lindberg in Blümich, § 44b EStG Rz 21; uneingeschränkt auch Levedag in Schmidt, § 44b EStG Rz 3. Für Zuflüsse nach dem 31.12.2009 werden KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG allein dem § 44b Abs 6 EStG zugewiesen, wenn das inländische Kreditinstitut Verwahrstelle der Wertpapiere ist und es als Schuldner oder für Rechnung des Schuldners der KapErtr gezahlt hatte.

 

Rn. 34

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Die weite Formulierung ("Ist KapSt einbehalten und abgeführt worden, obwohl") gebietet eine entsprechende Anwendung auch auf KapErtr nach anderen Gesetzen. Erfasst werden also auch KapErtr, die nach dem InvStG – s Rn 45 – oder dem § 7 UmwStG zu Unrecht dem KapSt-Abzug unterworfen wurden.

C. Voraussetzungen

 

Rn. 35

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der KapSt-Abzug

(1) muss entweder vorgenommen worden sein, obwohl eine Verpflichtung dazu nicht bestand, oder
(2) die zur Abstandnahme berechtigenden Tatbestände (Vorlage von Freistellungsauftrag, NV- oder Überzahler-Bescheinigung) sind erst nach der Abführung der KapSt erfüllt worden.
 

Rn. 36

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Im ersten Fall hat der Abzugsverpflichtete eine KapSt einbehalten, ohne dazu verpflichtet und auch folglich berechtigt zu sein. Er kann fälschlich von einer beschränkten StPfl nach § 49 EStG ausgegangen sein oder die Identität von Gläubiger und Schuldner iSd § 43 Abs 2 EStG übersehen haben. In Betracht kommt auch eine Nichtbeachtung der Möglichkeiten der Abstandnahme nach § 44a EStG.

 

Rn. 37

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Im zweiten Fall hat der Abzugsverpflichtete die KapSt grundsätzlich zu Recht einbehalten; zum entscheidenden Zeitpunkt lagen die zur Abstandnahme berechtigenden Tatbestände gerade noch nicht vor. Die Abstandnahme setzt nach § 44a Abs 2 S 1 EStG voraus, dass die entsprechenden Urkunden zum Zeitpunkt, zu dem der KapSt-Abzug vorzunehmen ist, dem zum Steuerabzug Verpflichteten vorliegen.

Genannt sind der Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Überzahler-Bescheinigung nach § 44a Abs 5 EStG, die FA-Bescheinigung nach § 44a Abs 4 EStG, Erklärung nach § 43 Abs 2 S 2ff EStG oder die dort genannte Bescheinigung für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Erwägenswert erscheint aber eine analoge Anwendung auf verspätet vorgelegte Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs 2 EStG in den Fällen der Befreiung nach § 43b EStG oder nach einem DBA; vgl dazu BFH v 29.01.2015, I R 11/13, BFH/NV 2015, 950.

 

Rn. 38

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Durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417, ist mit Wirkung vom 01.01.2015 mit dem neuen Abs 5 S 3 des § 44b EStG auf Vorschlag des Bundesrates der zum Steuerabzug Verpflichtete gehalten, die nachgereichten NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträge im Rahmen seiner Steueranmeldung zu berücksichtigen; dies gilt jedenfalls so lange, wie noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG erteilt worden ist.

Damit existiert jetzt aber auch eine klare Regelung, wie lange eine nachträgliche Berücksichtigung vorgelegter NV-Bescheinigungen noch zulässig ist. Diese ist präzisiert worden mit BMF v 31.08.2015, BStBl I 2015, 664. Legt der Gläubiger der KapErtr die Bescheinigung oder den Freistellungsauftrag oder die Erklärung nach § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 EStG bis zum 31. Januar des Folgejahres vor, ist die auszahlende Stelle verpflichtet, den vorgenommenen Steuerabzug zu korrigieren. Nach diesem Stichtag kann sie es tun. Bei bereits zwischenzeitlich aufgelösten Konten muss die auszahlende Stelle die vorgelegten Bescheinigungen nicht mehr berücksichtigen. Für die FinVerw führt die Neuregelung zur Vermeidung von Veranlagungsfällen, für die Kreditwirtschaft zu Mehraufwand.

D. Antragsverfahren

 

Rn. 39

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Die Erstattung erfolgt nur auf besonderen Antrag des Entrichtungspflichtigen. Dieser geht dahin, entweder die KapSt-Anmeldung mit der KapSt auf die betroffenen KapErtr zu ändern oder bei der folgenden KapSt-Anmeldung die abzuführende KapSt um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

 

Rn. 40

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Es handelt sich nicht um eine Anfechtung der ursprünglichen KapSt-Anmeldung; so aber zu Unrecht FG D'dorf EFG 2001, 84. Eine Klarstellung durch den BFH ist insoweit leider nicht erfolgt, weil die eingelegte Rev I R 109/00 zurückgenommen worden ist.

Die KapSt-Anmeldung entspricht dem Gesetz; denn nach § 44 Abs 1 S 5 EStG und § 45a Abs 1 S 1 EStG ist bei der KapSt anders als bei der LSt nach § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG nicht die einzubehaltende, sondern die einbehaltene Quellensteuer anzumeld...

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