Rn. 32

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 44 Abs 5 EStG regelt eine von den bisherigen Abs 1–4 völlig verschiedene Konstellation. Die Vorschrift sieht die Erstattung der ohne eine diesbezügliche Verpflichtung einbehaltenen und abgeführten KapSt auf Antrag des zum KapSt-Abzugs Verpflichteten, also des Entrichtungspflichtigen iSd § 33 Abs 1 AO, vor. Dieser wird auch ausdrücklich zum Erstattungsberechtigten erklärt; § 44b Abs 5 S 2 EStG.

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