Rn. 42

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für die Entscheidung ist das FA zuständig, an das die KapSt abgeführt wurde.

 

Rn. 43

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Dies folgt auch aus der vorgesehenen Änderung der alten KapSt-Anmeldung bzw der Kürzung bei der folgenden KapSt-Anmeldung; denn diese Erklärungen sind gegenüber dem entsprechenden FA abzugeben; § 45a Abs 1 EStG iVm § 44 Abs 1 S 5 EStG.

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