Rn. 43b

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Dem Kreditinstitut müssen die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen. Dies sind die NV-Bescheinigungen sowie die "Dauerüberzahler"-Bescheinigung nach § 44a Abs 5 EStG. Daneben treten noch die unterschiedlichen Bescheinigungen nach § 44a Abs 7 S 2Abs 8 S 2 EStG für die steuerbefreiten Körperschaften und die inländische öffentliche Hand mit ihrer Unterscheidung zwischen Voll- und Teilentlastung. In diesen Fällen muss die volle oder teilweise Abstandnahme nicht möglich sein. Die Kreditgenossenschaft sieht in diesen Fällen für ihre entsprechenden Mitglieder voll oder teilweise vom Steuerabzug bereits ab und führt nicht das Erstattungsverfahren durch.

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