Rn. 81
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Abstandnahme ist nicht mehr nur bei den KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 6, 7 u 8–12 EStG möglich, sondern ab dem 01.01.2013 auch für KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG eröffnet. Hinzu gekommen sind durch das InvStRefG v 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730 ab dem 01.01.2018 die KapErtr gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG, also die Zuflüsse durch Ausschüttungen und Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG.
Damit wurde die Erstattungsregelung des § 44b Abs 1–4 EStG entbehrlich und durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 aufgehoben (zur Neufassung des § 44b Abs 1 u 2 EStG ab dem 01.01.2018 bzw 01.01.2019 s Erläut zu § 44b (Hasselmann)).
Daneben bleibt aber noch die Erstattung durch die Depotbank des Gläubigers des KapErtr nach § 44b Abs 6 EStG.
Rn. 82
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Wegen der Verweisung auf die Vorschriften für die KapSt auf Zinsen in § 7 Abs 1 S 2 InvStG aF galt bis zum 31.12.2017 die Abstandnahme auch bei Voll- oder fast vollständiger Ausschüttung von Investmentvermögen.
Rn. 83
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bei Voll- oder fast vollständiger Thesaurierung war bei Publikums-Sondervermögen eine Abstandnahme ausgeschlossen, § 7 Abs 4 S 2 InvStG aF.
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