Rn. 37

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die LSt-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Es ist danach eine LSt-Nachschau sowohl während der üblichen Geschäftszeiten (Öffnungszeiten) möglich, als auch während der üblichen Arbeitszeiten, wenn in dem Betrieb auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten üblicherweise gearbeitet wird, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 29 (Mai 2020); aA Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 9 (40. Aufl). Übliche Geschäftszeiten und übliche Arbeitszeiten sind die Zeiträume, in denen üblicherweise in dem jeweiligen Betrieb regelmäßig ArbN tätig sind, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 30 (Mai 2020).

§ 42g Abs 2 S 1 EStG beschränkt die LSt-Nachschau somit nicht nur auf den Zeitraum der üblichen Geschäftszeiten (Öffnungszeiten), wenn und soweit die üblichen Arbeitszeiten davon abweichen bzw hinausgehen. Nach BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 10 soll die LSt-Nachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden dürfen, wenn dort ArbN anzutreffen sind, zustimmend Eisgruber in Kirchhof, § 42g EStG Rz 5 (20. Aufl); Apitz, StBp 2014, 33; Leonhard/Heidner in Bunjes § 27b UStG Rz 9, 10 (19. Aufl); Leipold in Sölch/Ringleb, § 27b UStG Rz 16 (Juni 2019); aA Janssen-Heid/Hilbert, BB 2015, 598: unzulässige Verschärfung des Kontrollinstruments. Diese Auffassung ist jedoch angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 42g Abs 2 S 1 EStG zu weitgehend, eine LSt-Nachschau kann außerhalb der "offiziellen" Geschäftszeiten nur dann stattfinden, wenn die ArbN üblicherweise dort anzutreffen sind und nicht nur ausnahmsweise. Findet nach Betriebsschluss Schwarzarbeit statt, gehört somit auch diese Zeit zur üblichen Geschäftszeit, Eisgruber in Kirchhof, § 42g EStG Rz 5 (20 Aufl). Die Tätigkeit und damit der soziale Kontakt nach außen ist der Grund dafür, dass Büro- und Geschäftsräume einen geringeren verfassungsrechtlichen Schutz genießen, Leonhard/Heidner in Bunjes, § 27b UStG Rz 9 (19. Aufl).

Unterscheiden sich die Geschäfts- und die Arbeitzeiten verschiedener Bereiche in einem Betrieb, sind LSt-Nachschauhandlungen in dem jeweiligen Bereich jedoch nur innerhalb der jeweiligen bereichsspezifischen üblichen Zeiträume möglich, da der mit der LSt-Nachschau beauftragte Amtsträger nur während dieser bereichsspezifischen Zeiträume einen Eindruck von den jeweiligen Betriebsabläufen und der Organisation des betreffenden Betriebsbereichs gewinnen kann, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 20 (April 2014); Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 9 (40. Aufl); Bergan/Jahn, NWB 2015, 579.

Fraglich erscheint ein ArbG, der ArbN nur in seinem privaten Haushalt beschäftigt, über keine üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten verfügt, mit der Folge, dass hier eine LSt-Nachschau regelmäßig nicht zulässig sein würde, so Eisgruber in Kirchhof, § 42g EStG Rz 4 (20. Aufl); BMF v 16.04.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 5.

 

Rn. 38–40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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