Rn. 12

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die verbindliche Zusage nach § 204 AO unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der LSt-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG und hat andere Voraussetzungen als Letztere, BFH vom 30.04.2009, VI R 54/07, BStBl II 2010, 996. Die verbindliche Zusage hat ausschließlich einen bei der LSt-Außenpüfung geprüften Sachverhalt und dessen Behandlung in der Zukunft zum Gegenstand. Ihre Erteilung steht zudem im Ermessen des FA, während § 42e EStG einen Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung begründet; diese kann sich auch auf einen bereits abgeschlossenen LSt-Einbehalt beziehen, soweit dieser noch nach § 41c EStG geändert werden kann, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 8 (Mai 2022). Während Adressat einer Zusage nach § 204 AO nur der ArbG sein kann, kann Adressat einer LSt-Anrufungsauskunft auch der ArbN oder ein weiterer am LSt-Abzugsverfahren Beteiligter, zB ein Haftungsschuldner sein, s Rn 18.

Die Anwendung von §§ 89204 AO neben der des § 42e EStG kommt dann in Betracht, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 204 AO als auch die des § 42e EStG gegeben sind, Krüger in Schmidt, § 42e EStG Rz 13 (42. Aufl). In diesem Fall muss sich der ArbG entscheiden, ob er einen Antrag nach § 204 AO oder eine Anfrage nach § 42e EStG stellt, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 9 (Mai 2022); aA Hummel in K/S/M, § 42e Rz A 11 (Februar 2020): § 42e EStG verdrängt § 89 Abs 2 S 1 AO.

 

Rn. 13–17

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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