Rn. 37

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Sind für einen ArbG mehrere Betriebsstätten-Finanzämter zuständig, so erteilt das FA die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des ArbG im Inland befindet. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO), hierfür kommt es allein auf den für die Geschäftsführung maßgebenden Willen an, BFH vom 05.11.2014, IV R 30/11, BStBl II 2015, 601. Deshalb kann es sein, dass sich am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung keine Betriebsstätte iSv § 41 Abs 2 EStG befindet. In diesem Fall ist das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, kein Betriebsstätten-FA. Nach § 42e S 1 EStG wird die Auskunft jedoch (ausschließlich) durch ein Betriebsstätten-FA erteilt. Deshalb bestimmt § 42e S 3 EStG, dass in diesem Fall das Betriebsstätten-FA zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten ArbN, gezählt nach Köpfen, befindet, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 20 (Mai 2022). Auf die Höhe der Lohnsumme kommt es nicht an.

In den Fällen, in denen eine Betriebsstättenfiktion gemäß § 41 Abs 2 S 2 oder S 3 EStG eingreift, ergibt sich das örtlich zuständige FA aufgrund der fingierten Betriebsstätte.

Verfügt ein ArbG über mehrere Betriebsstätten, muss er gemäß § 42 S 4 EStG in seinem Auskunftsbegehren sämtliche Betriebsstätten-Finanzämter, das FA der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls – also im Falle des § 42e S 3 EStG – die Betriebstätte mit den meisten ArbN angeben sowie erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

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