Rn. 36

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Sachlich und funktionell zuständig für Anfragen sämtlicher Beteiligter ist gemäß § 42e S 1 EStG das Betriebsstätten-FA des ArbG iSv § 41 Abs 2 EStG. Nach § 41 Abs 2 S 1 EStG ist die Betriebsstätte der Betrieb oder Teil des Betriebs des ArbG, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Nach BMF vom 12.12.2017, BStBl I 2017, 1656 Tz 5 ist im Fall einer Lohnzahlung durch einen Dritten, bei der der Dritte die Pflichten des ArbG trägt, das Betriebsstätten-FA des Dritten zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte die dem ArbN in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammenfasst.

Für die Erteilung der Anrufungsauskunft sind die zur Vertretung des FA in LSt-Angelegenheiten berechtigten Beamten zuständig (vgl BFH vom 11.08.1967, VI R 67/66, BStBl III 1967, 685). Das sind idR der Vorsteher und der Sachgebietsleiter bzw der zuständige Sachbearbeiter, jedoch nicht der LSt-Außenprüfer, BFH vom 18.10.1957, VI 168/56 U, BStBl III 1958, 16. Da es nach dem Wortlaut des § 42e EStG jedoch nur darauf ankommt, dass das – zuständige – Betriebsstätten-FA die Auskunft erteilt, wird dieses durch die erteilte Anrufungsauskunft gebunden; ob der handelnde Beamte behördenintern zuständig war, ist unerheblich, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 22 (Mai 2022); Bleschick in H/H/R, § 42e EStG Rz 10 (Dezember 2020).

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