Rn. 70

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Eine Übersicht, wann die LSt nachzufordern ist, findet sich in H 41c.3 LStH 2021 "Einzelfälle". Zu nennen sind insbesondere die Tatbestände der §§ 38 Abs 4, 39 Abs 4, 39a Abs 5 EStG und § 41c Abs 4 EStG.

 

Rn. 71

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Übernimmt der ArbG nach einer LSt-Außenprüfung die nachgeforderte LSt, so stellt sich die Frage, ob die Haftungsschuld mit dem Bruttosteuersatz oder mit dem höheren Nettosteuersatz zu berechnen ist. In Abänderung seiner Rspr hat der BFH entschieden (s BFH BStBl II 1994, 197), dass der ArbG für die von den ArbN geschuldete LSt mit dem niedrigeren Bruttosteuersatz und nicht mit dem Nettosteuersatz haftet, wenn feststeht, dass er wegen des Fehlens von Aufzeichnungen bei seinen ArbN keinen Regress wird nehmen können (Änderung zu BFH BStBl II 1985, 164). Der BFH begründet die Anwendung des Bruttosteuersatzes damit, dass nur die tatsächliche Zahlung der Haftungsschuld zu einem (weiteren) geldwerten Vorteil für die ArbN führen kann. Er stellt fest, dass erst die Zahlung des ArbG zum Erlöschen der Steuerschuld des ArbN gegenüber dem FA führt (§§ 44, 47 AO) und damit auch dann erst ein geldwerter Vorteil iSd § 19 EStG gegeben sein kann. Nur wenn von vornherein eine Nettolohnvereinbarung getroffen ist, darf der Nettosteuersatz angewendet werden. Der ausgezahlte Betrag wird auf einen Bruttobetrag hochgerechnet (BFH BFH/NV 2005, 2046; BStBl II 1992, 441; s auch R 39b.9 LStR 2015).

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, muss das FA zunächst abwarten, ob der ArbG bei seinen ArbN Regress nimmt und hat dann zu prüfen, ob nunmehr die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen weiteren Zufluss von Lohn bei den ArbN erfüllt sind. Danach hat das FA zu entscheiden, ob ein weiterer Haftungsbescheid erlassen werden soll. Zur Berechnung der Steuerschuld im Einzelnen s § 40 Rn 33ff (Stickan); zum Arbeitslohnbegriff s § 19 Rn 139 (Barein).

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