Rn. 61

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 42d Abs 4 EStG verzichtet in zwei Fällen für die Inanspruchnahme des ArbG auf einen schriftlichen Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot, nämlich

Die nachträgliche LSt-Anmeldung iSd § 42d Abs 4 Nr 1 EStG steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (BFH BFH/NV 1987, 287). Das gilt besonders dann, wenn – wie üblich – zugleich die laufende LSt angemeldet wird (aA Trzaskalik in K/S/M, § 42d EStG Rz E 2). Der ArbG kann innerhalb eines Monats gegen die nachträgliche LSt-Anmeldung beim FA Einspruch einlegen (§ 355 AO).

 

Rn. 62

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach § 42d Abs 4 Nr 2 EStG bedarf es zwar keines Haftungsbescheides, soweit der ArbG seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt; das FA ist aber zum Erlass eines schriftlichen Haftungsbescheides berechtigt, BFH BStBl II 1982, 710. Soweit der ArbG nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung anerkennt, handelt es sich um eine fingierte Steueranmeldung (s § 167 Abs 1 S 3 AO). Damit ist diese wie jede andere Steueranmeldung zu behandeln. Der ArbG kann daher auch gegen sein eigenes schriftliches Anerkenntnis, das ein VA und keine "tatsächliche Verständigung" darstellt, Einspruch einlegen (ebenso Wagner in Brandis/Heuermann, § 42d EStG Rz 170, November 2019; Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42d EStG Rz 54, 20. Aufl; Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl 2014, § 167 AO Rz 27; auch s Rn 68).

 

Rn. 63

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 42d Abs 4 S 2 EStG gelten die in Abs 4 S 1 genannten Bestimmungen entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler LSt. Durch die Ergänzung des Abs 4 durch das StReformG 1990 wird das bewährte Verfahren, nach dem ein LSt-Haftungsbescheid bei Anerkenntnis der Zahlungspflicht des ArbG nicht erteilt zu werden braucht, auf die Nachforderung von pauschaler LSt ausgedehnt. Sie gehört systematisch zu § 40 Abs 3 EStG.

 

Rn. 64

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Zahlungsfrist von einem Monat für Haftungs- und Nachforderungsbescheide (R 42d.1 Abs 7 LStR 2015) gilt auch im Fall des Anerkenntnisses nach § 42d Abs 4 Nr 2 EStG. Die Frist beginnt mit Zugang der Anerkenntniserklärung des ArbG beim FA.

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