Rn. 68

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ein Haftungsbescheid ist entbehrlich, wenn der ArbG nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt, s § 42d Abs 4 Nr 2 EStG. Hier liegt – ebenso wie bei § 42d Abs 4 Nr 1 EStG – der Gedanke zugrunde, bei fehlendem Streit über die Zahlungspflicht das finanzamtliche Verfahren durch Absehen vom Erlass eines schriftlichen Haftungsbescheids zu entlasten (s BFH BStBl II 1987, 198). Das Anerkenntnis gilt gemäß 167 Abs 1 S 3 AO als Steueranmeldung und hat damit die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 S 1 AO). Das Anerkenntnis ist also VA und keine "tatsächliche Verständigung" (so auch Mösbauer, FR 1995, 893; aA Seer, Verständigungen in Steuerverfahren, 122; weitere Literatur s Rn 62). Der ArbG kann somit gegen die Anmeldung Einspruch einlegen und Einwendungen erheben (s auch Wagner in Brandis/Heuermann, § 42d EStG Rz 170, November 2019). Aus dem Anerkenntnis kann auch vollstreckt werden; bei Zahlungsverweigerung des ArbG bedarf es nicht mehr eines Haftungsbescheides.

Durch die nach einer LSt-Außenprüfung ergehenden Bescheide (Haftungs-, Pauschalierungsbescheid, LSt-Anmeldung, Anerkenntnis) wird vermieden, dass die früheren LSt-Anmeldungen einzeln geändert werden müssen. Die Bescheide nach LSt-Außenprüfungen enthalten nur punktuelle Berichtigungen der früheren LSt-Anmeldungen in einem Bescheid, sodass auch nur über diese Sachkomplexe gestritten werden kann, s auch Thomas, DStR 1992, 843.

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