Rn. 110

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Soweit der Entleiher ArbG ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Abs 6, § 42d Abs 7 EStG. Insofern kann er erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist der Erlass des Haftungsbescheids, der vorher ergehen kann (s R 42d.2 Abs 7 S 2 LStR 2015).

Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass in den Fällen eine Haftungslücke entsteht, in denen der Entleiher steuerrechtlich als ArbG der Leih-ArbN zu behandeln ist (vgl RegE, BT-Drucks 10/4119, 9). Maßgeblich ist der steuerrechtliche Begriff des ArbG. Es gilt nicht die arbeitsrechtliche ArbG-Fiktion des § 10 AÜG, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis der unwirksamen ArbN-Überlassung eintreten lassen (vgl BFH BStBl II 1982, 502).

Der Entleiher ist nur dann ArbG iSd § 42d Abs 6 EStG, wenn er nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich die Stellung eines ArbG innehat. Dieser Fall kann nach der Rspr des BFH bei unerlaubter ArbN-Überlassung dann eingreifen, wenn der Entleiher die Löhne im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leih-ArbN auszahlt (s auch FG D'dorf EFG 2001, 754). Voraussetzung dürfte aber sein, dass zwischen Entleiher und Verleiher entsprechende Vereinbarungen bestehen und dies auch dem ArbN bekannt ist.

Bei erlaubter ArbN-Überlassung kann dieser Fall nicht eintreten, da bei Lohnauszahlung durch den ArbG es sich regelmäßig um eine echte Lohnauszahlung durch Dritte handelt. Der BFH BStBl II 1982, 502 nimmt auch dann ArbG-Eigenschaft an, wenn der Entleiher dem Leih-ArbN den Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Verleiher geschuldeten und dem von ihm gezahlten Arbeitslohn auszahlt. Zur FA-Zuständigkeit s Rn 107.

 

Rn. 111–114

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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