Rn. 103

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Soweit der Entleiher haftet, ist er neben dem ArbG (Verleiher) und dem ArbN Gesamtschuldner. Jeder schuldet somit die gesamte nicht abgeführte LSt und kann ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, § 44 AO (zum Auswahlermessen s FG Nds v 15.10.2010, 11 K 274/09). § 42d Abs 6 S 5 EStG erweitert die Regelung des § 42d Abs 3 S 1 EStG auf den Entleiher. Gemäß § 42d Abs 6 S 8 EStG sind auch die weiteren Regelungen des § 42d Abs 3 EStG anzuwenden.

Beim Auswahlermessen hat das Betriebsstätten-FA § 42d Abs 6 S 6 EStG zu berücksichtigen. Zwar regelt § 42d Abs 6 S 6 EStG lediglich die Zahlungsinanspruchnahme, aber aus § 42d Abs 6 S 6 EStG ist die gesetzliche Wertung erkennbar, dass der Entleiher gegenüber dem Verleiher geschont werden soll.

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