Rn. 44

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahres-LSt nach § 39 Abs 2 S 6 und 7 EStG zwingend nach Maßgabe der Steuerklasse zu ermitteln, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den LSt-Abzug oder für etwaige Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.

Liegt eine Nettolohn-Vereinbarung vor, ist die zutreffende Jahres-LSt durch Hochrechnung des Jahresnettolohns auf den entsprechenden Jahresbruttolohn umzurechnen. Ferner hat der ArbG in diesem Fall eine elektronische LSt-Bescheinigung zu erstellen und in dieser den Jahresbruttolohn gemäß § 41b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG an die FinVerw zu übermitteln (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 27 (September 2022)).

Führt der ArbG einen LStJA durch, ist dieser auch für den SolZ und die KiSt vorzunehmen (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 27 (September 2022)). Der ArbG hat aus dem Jahresarbeitslohn, der sich nach Maßgabe des § 42b Abs 2 EStG ergibt, den SolZ und den KiSt-Betrag zu ermitteln. Dabei ist der KiSt-Satz des Ortes der Betriebsstätte anzuwenden (Krüger in Schmidt, § 42b EStG Rz 4 (41. Aufl)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge