Rn. 31

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Im Einzelnen müssen für die Durchführung des LStJA folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der ArbN muss im Laufe des Ausgleichsjahres unbeschränkt oder beschränkt stpfl sein (s Rn 6) und am 31.12. des Ausgleichsjahres in den Diensten des ArbG stehen, der den LStJA durchführt (R 42b Abs 1 LStR 2023).
  • Der ArbN muss während des Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis zu demselben ArbG gestanden haben. Hat der ArbN nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen bei verschiedenen ArbG gestanden, ist der LStJA nach § 42b EStG ab dem VZ 2013 nicht mehr möglich, denn der ArbG kann nicht mehr wie beim alten Verfahren anhand der weitergegebenen LSt-Karte erkennen, welche LSt-Abzugsmerkmale ein früherer ArbG zugrunde gelegt hat (BMF vom 07.08.1993, BStBl I 2013, 951 Tz 123).
 

Rn. 32

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ist die LSt zeitweise nach § 40a EStG pauschaliert worden, ist ein LStJA durch den ArbG ebenfalls unzulässig, da die pauschalierende LSt nicht in der Steuerbescheinigung erfasst wird, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 11 (September 2022),

Der Ausschluss des LStJA in diesen Fällen ist gegeben, da während der Zeit der Nichtbeschäftigung Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere steuerfreie Lohnersatzleistungen gezahlt sein könnten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und vom FA im Rahmen einer ESt-Veranlagung daraufhin zu überprüfen sind. Weiter darf die Durchführung des LStJA nicht nach § 42b Abs 1 S 3 EStG ausgeschlossen sein, ausführlich dazu s Rn 40ff.

 

Rn. 33–35

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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