Rn. 7

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Nach § 41c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist der ArbG zur Änderung befugt, wenn er erkennt, dass er die LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die LSt ist bei Verstoß gegen §§ 39b u 39c EStG nicht vorschriftsmäßig einbehalten. IRd Pauschalierung nach §§ 40 – 40b EStG können keine Fehler bei der Einbehaltung auftreten, da hier der ArbG die LSt übernimmt, doch ist der Begriff des "Einbehaltens" nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen und deshalb schließt der Änderungsumfang des § 41c EStG auch Korrekturen der pauschalen LSt ein (auch R 41c.1 Abs 2 S 2 LStR 2011).

Im Übrigen sind Art und Grund des Fehlers unerheblich; es können zB

- Schreib- und Rechenfehler sowie Ablesefehler einerseits wie auch
- die rechtlich unzutreffende Ermittlung der Höhe des Arbeitslohns oder von Freibeträgen andererseits berichtigt werden.

Eine nicht vorschriftsmäßige Einbehaltung der LSt liegt auch dann vor, wenn eine rückwirkende Gesetzesänderung gegeben ist, s § 41c Abs 1 Nr 2 Hs 2 EStG. Diese aufgrund des StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte Gesetzesänderung dient der Klarstellung. Sie soll den Gesetzesvollzug bei unterjährigen Gesetzesänderungen sichern. Ausweislich der Begründung zu der Gesetzesänderung (BT-Drucks 14/443, 31) ist der ArbG bei rückwirkend belastenden Änderungen zur Anzeige an das Betriebsstätten-FA verpflichtet, eine Haftung tritt dann nicht mehr ein. Krit zu der Einbehaltungspflicht, K/S/M, § 41c Rz B 2.

 

Rn. 8

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Erkenntnis, dass LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde, muss beim ArbG oder einer seiner Hilfspersonen eingetreten sein. Wenn der ArbG erst aufgrund von Hinweisen oder Feststellungen iRd Außenprüfung die Anzeige erstattet, ist die Möglichkeit der Haftungsbefreiung nicht gegeben. Eine laufende LSt-Außenprüfung, die die betreffenden Sachverhalte noch nicht festgestellt hat und ggf den ArbG lediglich auf ein Versäumnis seinerseits aufmerksam machte, ermöglicht immer noch eine Korrektur (Heuermann/Blümich, § 41c EStG Rz 14).

Die Möglichkeit der Fehlerberichtigung besteht für den ArbG immer. Eine andere Frage ist es aber, ob die haftungsbefreiende Wirkung einsetzt, glA Schmidt/Drenseck, § 41c EStG Rz 3. S auch Schmidt/Drenseck, § 42d EStG Rz 14. Außerdem s § 42d Rn 22. Eine nachträgliche bessere Erkenntnis ist mE bei bewusst fehlerhafter Einbehaltung nicht möglich.

Voraussetzung für einen Haftungsausschluss ist nach § 42d Abs 2 EStG iVm § 41c Abs 4 EStG eine entsprechende Korrekturmöglichkeit des LSt-Abzugs. Diese ist gem § 41c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nur gegeben, wenn der ArbG in Unkenntnis handelte. Daran fehlt es aber, wenn die Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben wurde und dies dem ArbG zuzurechnen ist (BFH v 21.04.2010, VI R 29/08, BStBl II 2010, 833).

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