Rn. 22

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

In einigen Fällen ist die Haftung des ArbG ausgeschlossen. Der ArbG kann hier selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die LSt beim ArbN nicht nacherhoben werden kann.

Der ArbG haftet nicht,

  • soweit LSt nachzufordern ist, weil der ArbN seine LSt-Karte nicht hat berichtigen lassen, obwohl die Eintragung der Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Zahl der Kinder sich im laufenden Jahr geändert hat. Gleiches gilt nach der Abschaffung der LSt-Karte, soweit der ArbN eine Änderung der LSt-Abzugsmerkmale nicht dem FA mitteilt (§ 42d Abs 2 EStG iVm § 39 Abs 5 EStG);
  • wenn auf der LSt-Karte bzw nunmehr bei den LSt-Abzugsmerkmalen ein Freibetrag unzutreffend eingetragen bzw erfasst wurde (§ 42d Abs 2 EStG iVm § 39a Abs 5 EStG);
  • wenn der ArbG nach § 38 Abs 4 S 2 u 3 EStG dem Betriebsstätten-FA angezeigt hat, dass der Arbeitslohn und andere Bezüge des ArbN zur Deckung der LSt nicht ausreichen und der ArbN den Fehlbetrag nicht zur Verfügung gestellt hat (§ 42d Abs 2 EStG iVm § 38 Abs 4 S 2 u 3 EStG; ausführlich s Rn 24ff);
  • wenn der ArbG im Falle des § 41c Abs 4 EStG noch nicht erhobene LSt nachträglich nicht abführt, obwohl der ArbN eine geänderte LSt-Karte mit rückwirkenden Eintragungen vorlegt bzw nach Abschaffung der LSt-Karte, wenn ihm elektronische LSt-Abzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der ArbN eine Bescheinigung für den LSt-Abzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der LSt-Abzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den LSt-Abzug zurückwirken, oder wenn er erkennt, dass er die LSt nicht richtig einbehalten hat, und in allen genannten Fällen dem Betriebsstätten-FA dies unverzüglich anzeigt (§ 42d Abs 2 EStG iVm § 41c Abs 4 EStG; zur Frage, ob dies auch gilt, wenn er erst aufgrund von Hinweisen des LSt-Prüfers dies erkennt und anzeigt, s BFH BStBl II 2010, 833; auch s Rn 28).
 

Rn. 23

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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