Rn. 27

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Der ArbG ist verpflichtet, das Lohnkonto und die LSt-Bescheinigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Kommt er diesen Vorschriften nicht nach, kann dies vom FA nach § 328 Abs 1 AO erzwungen werden (Zwangsmittel). Kommt es aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung zu einer Verkürzung der LSt, haftet der ArbG gem § 42d Abs 1 Nr 3 EStG. Die Haftung tritt somit auch ein, wenn der ArbG unzutreffende Daten auf der LSt-Bescheinigung ausweist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommt. Bei grob schuldhafter Pflichtverletzung kommt auch eine steuerstrafrechtliche Ahndung in Betracht.

 

Rn. 28

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Der ArbG hat dem ArbN einen Ausdruck der elektronischen LSt-Bescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs 1 S 3 EStG). Auf diese Bescheinigung hat der ArbN einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegenüber seinem ArbG, es kommt die Fürsorgepflicht des ArbG zum Tragen. Der Anspruch kann gerichtlich verfolgt werden. Der Rechtsweg zu den FG ist nicht gegeben, s FG SchlH EFG 1988, 245, da es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch handelt. Ebenso sind Fragen zur Berichtigung von LSt-Bescheinigungen vor den Arbeitsgerichten zu verfolgen, BFH 29.06.1993, BStBl II 1993, 760; BFH 13.12.2007, BStBl II 2008, 434.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob der ArbN ein Wahlrecht zwischen der Aushändigung einer elektronischen LSt-Bescheinigung oder einer in Papierform hat. ME könnte ein Wahlrecht nur dann bestehen, wenn der ArbG auch beide Formen der LSt-Bescheinigung ohne Mehraufwand erstellen kann.

 

Rn. 29

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Insofern die LSt-Bescheinigung unzutreffend ist, weil tatsächliche Umstände falsch o überhaupt nicht bescheinigt wurden, kann eine darauf basierende ArbN-Veranlagung nach § 173 AO geändert werden. Dies folgt aus der Beweisfunktion der LSt-Bescheinigung, Blümich, § 41b EStG Rz 3.

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