A. Zahlung des ArbG

 

Rn. 22

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Auch die LSt ist eine Bringschuld, § 224 AO. Gem § 41a Abs 3 EStG hat der ArbG die LSt in einem Betrag an die Kasse des FA der Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG) oder an eine von der obersten FinBeh des Landes bestimmte öff Kasse abzuführen. In § 224 Abs 2 AO ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs festgelegt.

 

Rn. 23

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Ist zu Unrecht LSt abgeführt worden, weil dem ArbN kein Arbeitslohn zugeflossen ist, steht der Erstattungsanspruch nur dem ArbG zu, BFH BStBl III 1962, 93.

Der ArbN kann die LSt-Anmeldung seines ArbG insoweit aus eigenem Recht anfechten, als sie ihn betrifft, BFH BStBl II 2005, 890. Bei fehlender Liquidität muss der ArbG andererseits die Löhne insoweit kürzen, als dass entsprechend dem ausgezahlten Lohn LSt entrichtet werden kann, BFH v 09.12.2005, BFH/NV 2006, 897.

B. Folgen der unterlassenen o verspäteten Abführung

 

Rn. 24

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Nach § 380 AO kann die vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassung, LSt einzubehalten u/o abzuführen, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach § 378 Abs 3 AO wird eine Geldbuße aber nicht festgesetzt, soweit der Täter eine Berichtigungserklärung vor Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgibt und die verkürzten Steuern fristgerecht nachzahlt.

So liegt bspw ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß vor, wenn ein Geschäftsführer im Krisenfall nicht die ordnungsgemäße LSt-Abführung überwacht (FG Nbg EFG 2006, 858). Der Anspruch aus der LSt-Anmeldung unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO, da keine Steuerfestsetzung vorliegt.

Der ArbG muss bei der Zahlung folgende Angaben machen: die Steuer-Nr, die Bezeichnung der Steuer und den LSt-Anmeldungszeitraum (R 41a.2 LStR 2008). Fehlen diese Angaben und ist deshalb eine fristgemäße Verbuchung der Steuerzahlung bei der zuständigen Kasse nicht möglich, geht dies zu Lasten des ArbG. Eine Stundung der einzubehaltenden oder einbehaltenen LSt ist nicht möglich, R 41a.2 LStR 2008, § 222 S 3 AO. Hiervon ist jedoch die Stundung des gegen den ArbN als Steuerschuldner gerichteten LSt-Anspruchs zu unterscheiden (§ 38 Abs 2 EStG): da es sich hierbei um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis handelt, kann eine Stundung unter den Voraussetzungen des § 222 AO gewährt werden, vgl Tipke/Kruse, § 222 AO Rz 6. Die Stundung erfolgt durch das Wohnsitz-FA des ArbN (BFH v 12.03.1993, BStBl 1993, 479).

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