Rn. 9

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Das Betriebsstätten-FA hat den rechtzeitigen Eingang der LSt-Anmeldung zu überwachen. Sollte die LSt-Anmeldung nicht abgegeben werden, kann das Betriebsstätten-FA die Anmeldung mit Zwangsmitteln nach §§ 328 – 355 AO durchsetzen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der LSt-Anmeldung kann es einen Verspätungszuschlag festsetzen, der sich nach der anzumeldenden Steuer und der Dauer der Fristüberschreitung bemisst, § 152 Abs 2 AO.

Die Abgabeschonfrist von 5 Tagen (AEAO zu § 152 Nr 7 AO aF) wurde durch BMF v 01.04.2003, BStBl I 2003, 239, aufgehoben und kann letztmals auf Voranmeldungen angewandt werden, die für vor dem 01.01.2004 endende Anmeldezeiträume abzugeben sind. Die LSt-Anmeldung gilt jedoch als rechtzeitig abgegeben, wenn der ArbG diese bei der zuständigen Kasse abgegeben hat, § 167 Abs 2 AO. Dies betrifft insb Fälle, in denen durch die Zentralisierung der FinVerw das Betriebsstätten-FA nicht mit der Finanzkasse des FA, an welches die Steuer gezahlt werden muss, identisch ist. In Fällen von Scheckzahlungen wird jedoch keine Schonfrist gewährt, da kein Laufzeitrisiko wie bei Überweisungen besteht, Begründung zum StBereinG 1985, BT-Drucks 10/1636, 86 f.

 

Rn. 10

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Die anzumeldende LSt wird am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig. Wird die LSt-Anmeldung somit am 10. Tag oder danach abgegeben, so wird die LSt sofort fällig. Wird die Steuerschuld dann nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Von der Erhebung des Säumniszuschlages ist gem § 240 Abs 3 AO abzusehen, wenn die Zahlung innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Fälligkeit bei der Steuerbehörde eingegangen ist. Bis 2003 betrug diese Frist noch 5 Tage, wurde jedoch durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 auf 3 Tage gekürzt, zur erstmaligen Anwendung s Art 97 § 16 Abs 6 EGAO. Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages ist der Einspruch gegeben. Der Zuschlag ist zu erlassen, wenn die Erhebung sachlich unbillig wäre. Dies ist insb der Fall, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint, wie in Fällen plötzlicher Krankheit, s für weitere Gründe AEAO zu § 240 Nr 5 S 4 AO, s Rn 16.

Geht die LSt-Anmeldung beim FA nicht ein, kann das Betriebsstätten-FA die LSt im Wege der Schätzung festsetzen, § 162 AORn 16.

 

Rn. 11

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Die unterlassene, unzutreffende oder verspätete LSt-Anmeldung führt zu einer LSt-Verkürzung. Wird diese leichtfertig begangen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, § 378 AO. Geschieht die Unterlassung, Verspätung oder Abgabe einer unzutreffenden LSt-Anmeldung vorsätzlich, dh mit Wissen und Wollen, ist eine Steuerhinterziehung iSd § 371 AO gegeben. Wird die fehlerhafte LSt-Anmeldung berichtigt oder ergänzt bzw eine LSt-Anmeldung erstmals für den LSt-Zeitraum abgegeben, kann dies eine strafaufhebende Selbstanzeige sein. Auch die Abgabe einer richtigen LSt-Jahresanmeldung kann – analog zur USt-Jahreserklärung, Klein, § 371 AO Rz 10 – als Selbstanzeige gelten, auch wenn der Hinweis auf die Voranmeldungszeiträume fehlt.

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