Rn. 15

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Stellt das FA in der LSt-Anmeldung Fehler fest, erlässt es einen hiervon abweichenden Bescheid, der ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen kann. Auch dieser Bescheid ist ein Steuerbescheid.

 

Rn. 16

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Gem § 162 AO kann das FA auch die nicht angemeldete LSt – idR anhand der vorhergegangenen Anmeldungen – im Wege der Schätzung festsetzen und über den festgesetzten Betrag einen Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG gegen den ArbG erlassen; zu Letzterem s Erläut zu § 42d, ebenso BFH 07.07.2004, BFH/NV 2005, 357. Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass auch eine Haftungsschuld geschätzt werden kann, obwohl § 162 AO im Abschn über die Steuerbescheide steht (Schwarz, AO § 155 Rz 1d), da die Grundlage für die Haftung lediglich einen Steuerbescheid voraussetzt (Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 5 f). Der Schätzungsbescheid muss deshalb den Anforderungen an einen Haftungsbescheid genügen, FG BdW EFG 1982, 587 rkr. Sieht sich das FA zur Schätzung außerstande, zB weil es sich um einen neu angemeldeten Betrieb handelt, wird es die Durchführung einer LSt-Außenprüfung anordnen, s Erläut zu § 42 f. Zur Haftung des ArbG im LSt-Verfahren vgl Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 54.

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