Rn. 6

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Als LSt anzumelden ist die Summe der einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt. Gleichzeitig ist der anteilige SolZ sowie die sich nach den KirchensteuerG ergebende KiSt anzumelden. Die einzubehaltende LSt ist nach Maßgabe des § 39b EStG zu ermitteln.

Maßgebend für den Zeitpunkt der Einbehaltung ist der Zeitpunkt der Lohnzahlung. Dieser Termin ist auch für die LSt-Anmeldung von Bedeutung, vgl BFH BStBl II 1993, 471.

Die im Falle der Pauschalierung der LSt vom ArbG anzumeldende und zu übernehmende LSt ergibt sich aus § 40 Abs 1 u 2, § 40a Abs 1 u 2 sowie § 40b Abs 1 EStG. Da es sich hierbei um die pauschale LSt handelt, ist der ArbG zu deren Übernahme nach § 40 Abs 3 EStG verpflichtet. Die in Fällen der LSt-Pauschalierung und in Fällen einer Nettolohnvereinbarung vom ArbG zu übernehmende LSt gehört zur einbehaltenden LSt, weil die Übernahme gesetzlichen Arbeitslohn darstellt.

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