Rn. 20

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Das Betriebsstätten-FA kann gem § 4 Abs 3 LStDV bei ArbG, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von der allg Aufzeichnungspflicht zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Unabhängig vom Einsatz eines maschinellen Lohnabrechnungsverfahrens kann das Betriebsstätten-FA zulassen, dass neben den allg aufzeichnungserleichterten Bezügen des § 3 Nr 45 EStG und der Trinkgelder (§ 4 Abs 2 Nr 4 S 1 LStDV) weitere nach § 3 EStG steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto angegeben werden müssen (§ 4 Abs 2 Nr 4 S 2 LStDV). Im Sinne einer Sollvorschrift ist in § 4 Abs 3 S 2 LStDV die Anweisung an das Betriebsstätten-FA ausgeführt, dass Sachbezüge iSd § 8 Abs 2 S 11 EStG und § 8 Abs 3 EStG für solche ArbN nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die in diesen Vorschriften genannten Freigrenzen und -Beträge nicht überschritten werden. Soweit die betrieblichen Verhältnisse nach der Lebenserfahrung ein Überschreiten des Rabattfreibetrages (§ 8 Abs 3 EStG) so gut wie ausgeschlossen erscheinen lassen, bedarf es keiner zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen durch den ArbG (R 41.1 Abs 3 LStR 2015).

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