Rn. 566

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto der Arbeitslohn getrennt nach Barlohn und nach Sachbezügen aufzuzeichnen (§ 4 Abs 2 Nr 3 LStDV). Jeder einzelne Sachbezug ist zu bezeichnen, Abgabetag – bei laufenden Sachbezügen der Abgabezeitraum –, Abgabeort und das Entgelt sind anzugeben und der Sachbezug mit dem nach § 8 Abs 2 oder 3 EStG maßgebenden – ggf um das vom ArbN gezahlte – Entgelt zu erfassen. Sachbezüge, für deren Bewertung § 8 Abs 3 EStG angewendet worden ist, sind als solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um den Rabattfreibetrag einzutragen.

 

Rn. 567

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Setzt der ArbG bei der Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren ein, kann die OFD Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs 1, 2 LStDV zulassen, falls sichergestellt ist, dass die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise besteht (§ 4 Abs 3 S 1 LStDV).

 

Rn. 568

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ist durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet, dass die Sachbezüge der ArbN die in § 8 Abs 2 S 11 oder Abs 3 EStG genannten Beträge nicht überschreiten, soll das Betriebsstätten-FA zulassen, dass Sachbezüge iSd § 8 Abs 2 S 1 oder Abs 3 EStG nicht aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs 3 S 2 LStDV; R 41.1 Abs 2, 3 LStR 2023).

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