Rn. 74

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Durch das WohnungsbauförderG v 22.12.1989 (BStBl I 1989, 505) ist in § 40b EStG der Abs 3 neu eingefügt worden, wonach die Möglichkeit der LSt-Pauschalierung auf ArbG-Beiträge für eine gemeinsame Unfallversicherung der ArbN erweitert worden ist. Ein gemeinsamer Unfallversicherungsvertrag liegt außer bei einer Gruppenversicherung auch dann vor, wenn in einem Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Versicherern sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind (R 40b.2 S 3 LStR 2011). Ein Rahmenvertrag, der zB nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, stellt keinen gemeinsamen Unfallversicherungsvertrag dar.

 

Rn. 75

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Der Durchschnittsbetrag für die begünstigten ArbN darf EUR 62 jährlich nicht übersteigen. Der Durchschnittsbetrag berechnet sich ohne Versicherungsteuer. Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrages sind die Beitragszahlungen des ArbG aufgrund des gemeinsamen Versicherungsvertrages zusammenzurechnen und durch die Zahl der ArbN zu teilen, für die sie erbracht worden sind (§ 2 Abs 2 Nr 3 S 3 LStDV; BMF v 17.07.2000, BStBl I 2000, 1204). Bei Gruppenunfallversicherungen von Konzernen, welche den gesamten Konzern umfassen, ist der Durchschnittsbetrag durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle begünstigten ArbN zu ermitteln; es ist nicht zulässig, den Konzernbeitrag durch die Gesamtzahl aller im Konzern beschäftigten Mitarbeiter zu ermitteln.

Geht der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Durchschnittsbetrag über den Höchstbetrag von EUR 62 hinaus, so ist die Pauschalbesteuerung insgesamt nicht zulässig, dh auch nicht anteilig bis EUR 62.

Auch auf die pauschale LSt auf Gruppenunfallversicherungen ist SolZ und KiSt einzubehalten (auch s Rn 26 f). Insoweit die Versicherungen sowohl lstpfl als auch lst-freie Elemente enthält, sind die Beiträge des ArbG entsprechend den versicherten Leistungsmerkmalen und ihrer Prämien aufzuteilen. Hierzu ist grds die Mitteilung der Versicherung heranzuziehen, hilfsweise ist eine Schätzung durchzuführen. S im Einzelnen BMF v 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275.

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