Rn. 14

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Die LSt-Pauschalierung setzt Beitragsleistungen des ArbG voraus. Unter Beiträgen werden die Prämienzahlungen verstanden, zu denen der ArbG nach den Vertragsbedingungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpflichtet ist. Die Beitragsleistung muss unmittelbar vom ArbG an die Versicherung erfolgen. Leistungen, die über den ArbN fließen, erfüllen die Voraussetzungen des § 40b Abs 1 EStG nicht.

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