Rn. 43

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Steht ein ArbN im Laufe eines Kj nacheinander in zwei (ersten) Dienstverhältnissen, so kann die Pauschalierungsgrenze von beiden ArbG und damit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden (R 40b.1 Abs 8 LStR 2011). Steht der ArbN im Laufe von zwei Kj nacheinander in zwei (ersten) Dienstverhältnissen und erhält er im zweiten Jahr neben Zukunftssicherungsleistungen aus dem jetzt bestehenden Dienstverhältnis auch noch Zukunftssicherungsleistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, die zur Pauschalierung zugelassen werden, weil sie schon im ersten Jahr verdient worden sind (vgl BFH BStBl II 1988, 554), dann fragt sich, ob auch in diesem Fall der Grenzbetrag für das zweite Jahr zweimal ausgeschöpft werden kann. Für die zweimalige Ausnutzung der Pauschalierungsgrenze würde sprechen, dass die Pauschalierung ja gerade deswegen zugelassen wird, weil die Zahlung aus dem früheren Dienstverhältnis als eine solche des früheren Kj gilt. Diese Auffassung führt jedoch zu Schwierigkeiten, wenn in dem früheren Jahr, auf das die jetzige Leistung zurückbezogen wird, der Grenzbetrag wegen anderer Leistungen auch bereits ausgenutzt worden ist.

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