Rn. 40

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Zu den Beiträgen und Zuwendungen, die von einem ArbN aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden, können auch Beiträge und Zuwendungen gehören, die einem früheren ArbN zufließen (H 40b.1 LStH 2012 "Allgmeines"). Dies gilt selbst dann, wenn der frühere ArbN inzwischen bereits wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, das für ihn nunmehr das erste Dienstverhältnis darstellt. Zwar werden dann die Beiträge und Zuwendungen, die noch auf das frühere Dienstverhältnis zurückgehen, lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge aus einem zweiten oder sonstigen Dienstverhältnis behandelt. Dennoch sind die Pauschalierungsvoraussetzungen erfüllt. Denn es genügt, dass die Beiträge und Zuwendungen mit Rücksicht auf das frühere erste Dienstverhältnis erbracht werden, weil sie iRd damaligen ersten Dienstverhältnisses verdient worden sind. Werden Beiträge oder Zuwendungen, ohne dass ein Gestaltungsmissbrauch infrage steht, erst zu einem Zeitpunkt aufgewandt, in dem der ArbN bereits ausgeschieden und in ein neues Dienstverhältnis übergewechselt ist, so hat der ArbN dennoch diese Leistungen aus seinem früheren ersten Dienstverhältnis bezogen (BFH BStBl II 1988, 554 unter Berufung auf die Erläuterungen von Grube in der Vorauflage dieses Kommentars).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge