Rn. 41

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Um den aus der Anwendung des Pauschsteuersatzes fließenden Steuervorteil für den einzelnen ArbN zu begrenzen, wird das Pauschalierungsverfahren gem § 40b Abs 2 S 1 EStG nur für Beiträge und Zuwendungen im Gesamtumfang bis zu EUR 1 752 pro Kj eingeräumt. Leistet der ArbG höhere Beiträge oder Zuwendungen, muss er den Gesamtbetrag aufteilen. Einen Teilbetrag von EUR 1 752 je ArbN und Kj kann er der Pauschsteuer unterwerfen. Im Übrigen kommt das normale LSt-Abzugsverfahren zum Zuge.

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