Rn. 46

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt setzen zum einen voraus,

  • dass der ArbG insoweit eine natürliche Person ist und die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit steht, und zum anderen,
  • dass es sich um Leistungen handelt, die für gewöhnlich in einem privaten Haushalt durch die Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden.

Sofern die Beschäftigung über eine Personal-Service-Agentur erfolgt, ist § 8a SGB IV nicht einschlägig. Die einschränkende Tätigkeitsumschreibung "sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt" des § 8a SGB IV soll verhindern, dass eine für gewöhnlich von qualifizierten Fachkräften ausgeübte Arbeit unter die sozial- und steuerrechtliche Vergünstigung fallen kann.

Zum Abzug der Lohnaufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse s § 35a Rn 3ff (Barein).

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