Rn. 44a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der ArbG pauschale Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Die pauschal abzuführenden Abgaben setzen sich aus 15 % Rentenversicherungsbeiträge, idR 13 % Krankenversicherungsbeiträge und einer einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % (s Rn 44b) zusammen. Hinzu kommen für den ArbG die Umlagen U1, U2 und U3.

ArbN, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen haben, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Rentenbeitragssatz beträgt für den ArbN in 2023 3,6 %. Der ArbG zahlt stets 15 %.

Die ArbN können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (sog "Opt-Out"-Verfahren), Beyer-Petz, DStR 2013, 47. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem ArbG zu übergeben. Er gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden (vgl B 2.2.4 "Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurden" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entfällt, wenn der geringfügig Beschäftigte – zB wegen einer privaten Krankenversicherung – nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist. Dies ist zB bei Beamten der Fall. Der Vorteil wirkt zugunsten des ArbG (vgl C 2 "Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).

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