Rn. 29

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zur pauschalen LSt wird nach den Landesgesetzen ein KiSt-Zuschlag festgesetzt, allerdings nicht in den Fällen des § 40a Abs 2 EStG. In diesem Fall ist in dem 2-%-Pauschsteuersatz sowohl der SolZ als auch die KiSt abgegolten.

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale KiSt ist die pauschale LSt. Der Steuersatz für die pauschale KiSt ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten der KiSt-Ermittlung, s gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 (KiSt bei Pauschalierung der LSt und ESt):

(1) Für alle ArbN mit pauschaler LSt wird die KiSt mit dem pauschalen KiSt-Satz erhoben.
(2) Der ArbG kann für einen Teil der ArbN, deren LSt pauschaliert wird, den Nachweis erbringen, dass sie nicht kistpfl sind. Für diese ArbN ist dann keine KiSt zu erheben, für die kistpfl ArbN gilt dann aber der Regelsatz (8 % oder 9 %) und nicht der pauschale KiSt-Satz.

Zu den Aufzeichnungsplichten des ArbG, wenn die KiSt individuell je ArbN ermittelt wird s Rn 29.

 

Rn. 30

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wird die LSt mit 20 %, 25 %, 5 % oder 30 % pauschaliert, so ist auch der SolZ zu erheben (der SolZ ist also nicht ab 2021 bei der LSt-Pauschalierung entfallen). Der SolZ beträgt bei diesen Pauschalierungen generell 5,5 % der pauschalen LSt.

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