Rn. 21

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Pauschalierung durch den ArbG erfolgt in den Fällen des § 40a Abs 1, 2a,3 und 7 EStG in der LSt-Anmeldung; zur Bindung für den ArbN s BFH BStBl II 1989, 981. Eine Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG ist nicht in der LSt-Anmeldung anzugeben, hierfür ist eine Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzugeben. Eine Pauschalierung durch das FA, etwa im Anschluss an eine LSt-Außenprüfung, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, wird aber – wenn der ArbG einwilligt – allgemein für zulässig angesehen, s BFH BStBl II 1984, 569. Im Übrigen wird zum Verfahren auf die Kommentierung in § 40 Rn 54 ff und zu den Aufzeichnungspflichten auf § 40 Rn 53 verwiesen (s § 40 Rn 53, 54ff (Faltermann)); auch s Rn 35a und 35b.

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