Rn. 51b

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der ArbG kann seit dem 01.01.2020 die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er den ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist, übereignet (§ 40 Abs 2 Nr 7 EStG).

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit erfasst daher keine Fälle einer Entgeltumwandlung.

Unter die Regelung fallen sowohl "normale" Fahrräder als auch Elektrofahrräder, die kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG sind. Elektrofahrräder gelten als Fahrrad, wenn sie nachfolgende Leistungsmerkmale nicht überschreiten:

  • Ohne Pedalunterstützung darf das Elektrofahrrad maximal 6 km/h fahren (§ 1 Abs 3 S 2 StVG).
  • Eine Motorunterstützung erfolgt nur dann (unterstützend), wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Motorunterstützung verringert sich mit zunehmender Geschwindigkeit und wird spätestens beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen oder wenn der Fahrer im Treten einhält (§ 1 Abs 3 S 1 StVG).

Für diese Fahrräder besteht keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht.

Erhält bzw erwirbt der ArbN das Elektrofahrrad nicht direkt vom ArbG, sondern von einem Dritten und führt der Erhalt bzw verbilligte Erwerb zu Arbeitslohn (von dritter Seite), kann dieser geldwerte Vorteil mE vom ArbG nicht nach § 40 Abs 2 Nr 7 EStG mit 25 % pauschaliert werden, da der Gesetzeswortlaut eine (unmittelbare) Vorteilsgewährung durch den ArbG verlangt (ebenso BMF v 17.11.2017, BStBl I 2017, 1546).

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