Rn. 75

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ist unklar, ob ein Bescheid eine Haftungs- oder Pauschalierungsschuld beinhaltet, kann dies in der Einspruchsentscheidung "geheilt" werden. Das ist aber nicht der Fall bei bloßer Zurückweisung des Einspruchs und Erläuterung in den Gründen, was seitens des FA gewollt war, da hierdurch keine inhaltliche Änderung erfolgt, BFH BFH/NV 1985, 85. Anders verhält es sich, wenn insbesondere bei betragsmäßiger Änderung, aber auch ohne sie, im verfügenden Teil unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides nunmehr statt eines Haftungs- ein Pauschalierungsbescheid oder umgekehrt bzw statt eines ungewissen zwei nur äußerlich verbundene Bescheide (Haftungs- und Pauschalierungsbescheid) ergehen.

Damit beinhaltet die Einspruchsentscheidung ggf einen oder zwei Erstbescheide, die mit der Klage angefochten werden können, weil über den strittigen Sachverhalt bereits ein Vorverfahren stattgefunden hat, BFH v 04.11.1987, BStBl II 1988, 377. Allerdings muss dem ArbG auch die Wahl verbleiben, gegen die Einspruchsentscheidung nochmals Einspruch einzulegen, damit ihm keine Überprüfungsinstanz verlorengeht.

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