Rn. 12

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Werden Löhne pauschaliert besteuert, so hat der ArbG, sofern die betreffenden ArbN der KiSt unterliegen, neben der LSt auch die Kirchen-LSt zu übernehmen, – s Rn 45.

 

Rn. 13

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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