Kussmaul, Berechtigung u Hauptanwendungsbereiche der Aufwandsrückstellungen, DStR 1987, 675;

Kupsch, Neuere Entwicklungen bei der Bilanzierung u Bewertung von Rückstellungen, DB 1989, 53;

Dietrich, Aufwandsrückstellungen – Möglichkeiten u Grenzen der Bilanzpolitik, WPg 1991, 225, 264.

Verwaltungsanweisungen:

R 5.7 Abs 1 EStR 2012.

 

Rn. 904

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Es besteht in der HB Ansatzpflicht

- für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate nachgeholt werden (§ 249 Abs 1 S 2 Nr 1 HGB, 1. Alt), o
- für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs 1 S 2 Nr 1 HGB, 2. Alt).

Diese Ansatzgebote sind auch bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zu beachten (BFH BStBl II 1969, 291), obwohl es sich der Sache nach um Aufwandsrückstellungen handelt.

Andere Aufwandsrückstellungen stehen vor BilMoG im Ansatzwahlrecht des Unternehmers und sind deshalb einkommensteuerlich unerheblich. Das waren nach der Rechtslage vor dem BilMoG die

- Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn diese im folgenden Geschäftsjahr, aber nach Ablauf der ersten drei Monate nachgeholt wird (§ 249 Abs 1 S 3 HGB aF), und
- Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind (§ 249 Abs 2 HGB aF).

Nach den Rechtsgrundsätzen des BFH BStBl II 1969, 291 führen diese handelsrechtlichen Passivierungswahlrechte steuerrechtlich zu einem Passivierungsverbot (s Rn 331).

Durch das BilMoG sind diese handelsrechtlichen Ansatzwahlrechte ohne steuerliche Konsequenzen aufgehoben worden (s § 249 HGB nF).

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