Rn. 459

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abgrenzung: Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft (wie zB in den Fällen der Veräußerung oder Werklieferung), sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet (zB Miete, Pacht, Arbeitsverhältnis, Darlehensverhältnis).

Zurechnungswechsel: Bei Dauerschuldverhältnissen, die nicht ein Anschaffungsgeschäft verdecken, dh nicht so ausgestaltet sind, dass sie den Nutzungsberechtigten in die Lage versetzen, das zur Nutzung überlassene WG unter Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers bis zu dessen (wirtschaftlicher/technischer) Erschöpfung, dh dauerhaft zu nutzen, führen nicht zu einem Zurechnungswechsel (zu ggf abweichend zu beurteilenden Mietkaufverhältnissen s Rn 1025 f, Leasingverhältnissen s Rn 1000 ff, Nießbrauchsverhältnissen s Rn 451a, Pensionsgeschäften s Rn 1345ff).

Gewinnrealisation: Wesensmerkmal von Dauerschuldverhältnissen ist, dass die geschuldete Leistung selbst zeitraumbezogen ist. Bei zeitraumbezogenen Leistungen tritt eine fortlaufende Gewinnrealisation ein, für die es weder auf die Fälligkeit noch auf den Entgelt-Abrechnungszeitraum ankommt (BFH vom 20.05.1992, XR 49/89, BStBl II 1992, 904). Bei qualitativ gleichbleibender – wiederkehrend zu erfüllender – Verpflichtung ist zeitanteilig zu realisieren (BFH vom 10.09.1998, IV R 80/96, BStBl II 1999). Ist aufgrund der Ausgestaltung des formal als Dauerschuldverhältnis geschlossen Vertragsverhältnisses wirtschaftlich dagegen bereits ein Anschaffungsgeschäft anzunehmen, wechselt die Zurechnung und Gewinnrealisation tritt nach Kaufgrundsätzen ein.

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